Satzung Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V.

 


 

§ 1  Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Coburg. Er wird von der Industrie- und Handelskammer zu Coburg gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der „Wirtschaftsjunioren Bayern e.V.“ und der „Wirtschaftsjunioren Deutschlands e.V. und über diese in der Junior Chamber International (JCI)“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


 

§ 2  Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit dem Sitz in Coburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung

- der Jugendpflege,
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Regelmäßigen örtlichen und überörtlichen sowie betrieblichen und überbetrieblichen Erfahrungs-, Gedanken- und Meinungsaustausch

- Eine an der sozialen Marktwirtschaft orientierte, gemeinsame Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen

- Veranstaltungen und Informationen zur Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt

- Erörterung und Schaffung von Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Nachwuchsführungskräften in den Wirtschaftsjunioren zu Coburg e. V.

- Förderung der Mitarbeit der Vereinsmitglieder in Organen der demokratischen Gesellschaft,  wie der kommunalen Selbstverwaltung sowie der wirtschaftlichen Selbst- verwaltung, insbesondere der Industrie- und Handelskammern

- Unterstützung überregionaler und internationaler Aktivitäten und die Förderung überregionaler, nationaler und internationaler Zusammenarbeit, vor allem im Rahmen der Wirtschaftsjunioren Bayern e. V., den Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V. und über diese im Rahmen der Junior Chamber International (JCI)

- Die Erarbeitung und Vertretung gemeinsamer Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Institutionen in Fragen, die im Interesse der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e. V. liegen

- Die Verfassung und Herausgabe von Publikationen

- Durchführung von und Beteiligung an Projektarbeiten, Seminaren, Konferenzen und Vorträgen jeglicher Art, sowie weitere dem Vereinszweck förderlichen Aktivitäten

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


  

§3  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie mindestens 18, höchstens 45 Jahre alt ist und den Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren, u.a. durch ihre berufliche oder angestrebte berufliche Tätigkeit nahesteht. Bei Mitgliedern, die die Altersgrenze gemäß §3 Ziffer 1 überschritten haben, endet nach Ablauf des Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliedschaft und damit einhergehend ihr Stimmrecht. Sie gehören den WJ Coburg weiterhin als fördernde Mitglieder an. Auf Grund ihres besonderen Status ist für diese Fördermitglieder ein eigener Beitrag gem. §4 Satz 1 zu bestimmen, der sich an den pflichtgemäß für Mitglieder abzugebenden Umlagen an übergeordnete JCI/WJ-Einrichtungen orientiert. Alternativ hierzu können Fördermitglieder mit Erreichen der Altersgrenze in existierende Fördervereine der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V. zu den dort festgeschriebenen Bedingungen wechseln. Für die Aufnahme dieser Fördermitglieder gilt § 3 Nr. 4 dieser Satzung entsprechend. Fördermitglieder können aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Verdienste zu nicht beitragspflichtigen Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenfalls zu nicht beitragspflichtigen Ehrenmitgliedern können Wirtschaftsjunioren-Senatoren ernannt werden. Die Entscheidung über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern trifft die Vorstandschaft. Die Entscheidung muss einstimmig von allen in der Sitzung der Vorstandschaft anwesenden Mitgliedern der Vorstandschaft getroffen werden.

2. Ein Mitglied kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich, in Textform oder elektronisch seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Erklärung ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden (Sprecher) abzugeben.

Die Mitgliedschaft endet  ferner

- durch Tod des Mitglieds

- durch Ausschluss

- durch Auflösung des Vereins

3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied des Vereins schuldhaft das Ansehen des Vereins in schwer wiegender Weise schädigt oder trotz zweifacher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mit zu teilen.

4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer in der Sitzung der Vorstandschaft anwesenden Mitglieder.

5. Der Versammlungsleiter kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen.

 


 

§4  Beiträge, Aufnahmegebühr

Die Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V. erheben einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines Kalenderjahres fällig. Die Aufnahmegebühr ist fällig nach der Annahme des Antrags auf Vereinsmitgliedschaft durch die Vorstandschaft. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag nicht anteilig zurückerstattet. Die Aufnahmegebühr wird nicht zurückerstattet.

 


 

§5  Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V. sind

- die Mitgliederversammlung und

- die Vorstandschaft.

 


 

§6  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig

a) für die Wahl der Vorstandschaft

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses

c) die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern und Wahl auf 2 Jahre

d) die Erteilung von Entlastungen

e) den Ausschluss von Mitgliedern

f) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr

g) Satzungsänderungen

h) für die Auflösung der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V.

2. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. (1) aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, in Textform oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe  beantragt.

3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, in Textform oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der bis dahin vorliegenden Anträge einzuladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Maßgebend für die Wahrung der Einladungsfrist ist die Absendung an die dem Förderverein der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V. zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift des Mitglieds. (Datum des Poststempels, Datum der Versendung).

4. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, in Textform oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig, wobei ein anwesendes Mitglied nur ein einziges nicht anwesendes Mitglied vertreten kann.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist dagegen erforderlich bei einer Satzungsänderung, Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist dagegen erforderlich bei Auflösung der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V.

10. Änderungen der Satzung, die von Gerichten, Ämtern und Behörden gefordert werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen.

11. Wahlen zur Vorstandschaft finden grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds findet geheime Abstimmung statt.

12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter (siehe §6 Abs.5) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


 

§7  Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft leitet den Verein und ist für alle Angelgenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Umsetzung des in §2 Abs. 2 beschriebenen Zwecks des Vereins

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

c) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts

2. Die Vorstandschaft besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Ihre Amtszeit entspricht einem Geschäftsjahr. Sie bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Als Mitglied der Vorstandschaft kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Mitglied der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e. V. ist. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Coburg ist Kraft seines Amtes beratendes Mitglied der Vorstandschaft der Wirtschaftsjunioren zu Coburg e.V. Er hat ein Teilnahme- und Rederecht in den Sitzungen der Vorstandschaft. Der Hauptgeschäftsführer der IHK zu Coburg kann dieses Recht auf einen hauptamtlichen Mitarbeiter der IHK zu Coburg übertragen.

4. Die Vorstandschaft kann Gäste zu ihren Sitzungen einladen.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (Sprecher) und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei  Verhinderung des 1. Vorsitzenden (Sprecher) zur Vertretung berechtigt ist.

6. Der 1. Vorsitzende (Sprecher) wird in einem besonderen Wahlgang direkt aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft, mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers der IHK zu Coburg, werden ebenfalls direkt aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Der 2. Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder der Vorstandschaft von den Mitgliedern der Vorstandschaft gewählt.

7. Die Amtszeit des/ der 1. Vorsitzenden ist auf ein Jahr beschränkt. Der/die Vorsitzende wird nach Ablauf seiner/ihrer einjährigen Amtszeit automatisch „Past President“ und scheidet dann nach einem Jahr als "Past President" automatisch aus dem Vorstand aus; ein Verbleib in der Vorstandschaft durch Wiederwahl ist jedoch möglich. Der/ die 2. Vorsitzende („Incoming President“) soll in der darauffolgenden Periode zum/zur 1. Vorsitzenden gewählt werden. Die entsprechende Wahl findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. Die Vorstandschaft sollte sich im letzten Quartal ihrer Amtszeit aktiv mit dem Thema der zukünftigen Vorstandschaft beschäftigen. Tritt der 1. Vorsitzende (Sprecher) sein Amt nicht an, legt es nieder oder scheidet aus sonstigen Gründen aus dem Amt, so führt der 2. Vorsitzende ab diesem Zeitpunkt die Geschäfte weiter. Innerhalb von 3 Monaten hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden, die einen neuen 1. Vorsitzenden (Sprecher) wählt. Dessen Amtszeit endet mit der regulären Amtszeit der im Übrigen gewählten Mitglieder der Vorstandschaft.

8. Ein Mitglied der Vorstandschaft nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. Im Übrigen bestimmt die Vorstandschaft die Verteilung und Ordnung ihrer Geschäfte selbst.

9. Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden (Sprecher), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, in Textform oder elektronisch einberufen. Eine  Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

10. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

11. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben, aus der unter anderem hervor zu gehen hat, welche Geschäfte der Zustimmung der gesamten Vorstandschaft bedürfen.

 


 

§8  Arbeitsgruppen

Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsjunioren Arbeitsgruppen mit beratender Funktion aus Mitgliedern und/oder Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe obliegt der Vorstandschaft. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende einer Arbeitsgruppe muss der Vorstandschaft angehören.

 


 

§9  Schlussbestimmungen

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die IHK zu Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Berufsbildung zu verwenden hat.

2. Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des AG Coburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.02.2014 außer Kraft.

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